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§ 23 KiStG - Erstattung der Verwaltungskosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.