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  • ab 30.07.1997 (aktuelle Fassung)

§ 24a KiStG - Kirchenbezirke und kirchliche Bezirksverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

(1) Für die aus Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden gebildeten Kirchenbezirke (Dekanatsbezirke) gilt § 24 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Verbänden einer Religionsgemeinschaft, die auf Grund kirchlicher Satzung aus mehreren Kirchenbezirken zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter kirchlicher Aufgaben gebildet werden (kirchliche Bezirksverbände), kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck des Verbands überwiegend fällt, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.