§ 1 LBWG - Errichtung und Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
(1) Die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbank) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale, die Landesgirokasse - öffentliche Bank und Landessparkasse (Landesgirokasse) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg vereinigt.
(2) Das Vermögen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg (übertragende Rechtsträger) wird als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Rechtsträger und unter Begründung der Gewährträgerstellung ihrer Träger (§ 4 Abs. 1) und deren Beteiligung am Stammkapital (§ 5 Abs. 1) auf die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale (übernehmender Rechtsträger) übertragen.
(3) Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Sitze der Landesbank sind Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz. Die Landesbank kann ohne regionale Begrenzung Niederlassungen, Zweigstellen, Börsenbüros und Repräsentanzen errichten und unterhalten.