Art. 21 HBG 2015/2016 - Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:15A
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Angaben über diese Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird."
- b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro."
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4 835 EUR" durch die Angabe "5 212,54 Euro" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zum 1. August 2011, 1. August 2012, 1. August 2013 und zum 1. August 2014" durch die Wörter "zum 1. August 2015, 1. August 2016, 1. August 2017, 1. August 2018 und zum 1. August 2019" ersetzt.
- c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des ersten Halbjahres" durch die Wörter "der ersten neun Monate" ersetzt.
- 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 135 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
a) bis 50 km 3 640 Euro, b) über 50 bis 100 km 3 869 Euro, c) über 100 km 4 099 Euro." - bb)
In Satz 10 wird nach dem Wort "zusätzliche" das Wort "monatliche" eingefügt.
- cc)
Satz 11 wird wie folgt gefasst:
"Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 59 Euro, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe."
- dd)
Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Sätze 7 bis 9 gelten entsprechend. Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 vom Hundert erfolgt. Der Betrag reduziert sich maximal um 10 vom Hundert der Pauschale nach Satz 4 Buchstabe c, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus."
- b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe "§ 11" ein Komma und die Wörter "soweit für den Monat der Sitzung kein Anspruch nach Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 besteht" eingefügt.
- c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "monatlichen Bruttoentgelt" durch die Wörter "Eineinhalbfachen eines monatlichen Bruttoentgelts" ersetzt.
- d)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Enquete-Kommissionen" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses," eingefügt.
- bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend."
- cc)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter "Satz 2 gilt" durch die Wörter "Sätze 2 und 3 gelten" ersetzt.
- dd)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter "den Sätzen 4 und 5" durch die Wörter "den Sätzen 5 und 6" ersetzt.
- f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nach dem Wort "Landtages" werden die Wörter "ab der 6. Wahlperiode" eingefügt und die Angabe "2 863,23 EUR" wird durch die Angabe "5 124 Euro" ersetzt.
- bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
"Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Legislaturperiode eingetreten sind. Die prozentuale Änderungsrate des ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode."
- 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 50 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
a) bis 50 km 65 Euro, b) über 50 bis 100 km 80 Euro, c) über 100 km 95 Euro von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12."
- bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"§ 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal."
- cc)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe "auf 95 EUR" durch die Wörter "jeweils um 45 Euro" ersetzt.
- dd)
Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand."
- bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Stellvertretende Mitglieder des Präsidiums, der G 10-Kommission, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten stattdessen für jede Sitzungsteilnahme, die sie in Vertretung eines Mitglieds wahrnehmen, eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12."
- 5.
In § 10 werden nach dem Wort "Sachsen" ein Komma und die Wörter "auf Antrag erweitert um die Strecke nach Berlin" eingefügt.
- 6.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Annahme des Mandats" durch die Wörter "Erwerb der Mitgliedschaft" ersetzt.
- 7.
In § 14a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2 berechnet" durch die Wörter "Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 berechnet, wobei eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird" ersetzt.
- 8.
§ 14b wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Mit jedem weiteren Jahr ab dem zwölften bis zum fünfzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert."
- bb)
Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand."
- 9.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2."
- b)
Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Altersentschädigung" das Komma und die Wörter "deren Höhe sich nach § 14b Abs. 2 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2" gestrichen.
- b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird."
- c)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach § 14b Abs. 2 um 20 vom Hundert bis höchstens 63 vom Hundert" durch die Wörter "nach Satz 2 um 20 vom Hundert bis höchstens 70 vom Hundert" ersetzt.
- 11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird."
- b)
In Absatz 2 werden die Wörter "55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2" durch die Wörter "eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch ein Komma und die Wörter "deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird" ersetzt.
- 12.
In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Annahme des Mandats" durch die Wörter "Erwerb der Mitgliedschaft" ersetzt.
- 13.
In § 23 wird jeweils in den Absätzen 3 bis 5 die Angabe "(§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42)" gestrichen.
- 14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 werden die Wörter "Grundentschädigung nach § 5" durch die Wörter "Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann."
- 15.
In § 40 Absatz 1 werden die Wörter "ab der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert und die Mindestaltersentschädigung 35 vom Hundert" durch die Wörter "und in der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert" ersetzt.
- 16.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
"§ 41
Übergangsregelungen zum Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)(1) § 14b Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Landtages, die in der 5. Wahlperiode erstmals dem Landtag angehörten, mit der Maßgabe, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode 3,0 vom Hundert beträgt.
(2) Mitglieder des Landtages, für die in der 6. Wahlperiode Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a besteht, erhalten auf Antrag eine Versorgung nach § 13 Absatz 2, §§ 14b bis 19. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2015 beim Präsidenten zu stellen. Der Anspruch nach Satz 1 besteht ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und kann gegen Erstattung bereits ausgezahlter Vorsorgebeiträge rückwirkend für den Zeitraum bis zum Beginn der 6. Wahlperiode geltend gemacht werden."