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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 9 HBG 2015/2016 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Zweck und Mittelverwendung

    Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem Jahr 2015 für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

    1. 1.

      Maßnahmen des Schulhausbaus,

    2. 2.

      Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen,

    3. 3.

      Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin,

    4. 4.

      Maßnahmen des Straßenbaus,

    5. 5.

      Maßnahmen des Schieneninfrastrukturausbaus,

    6. 6.

      Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen sowie

    7. 7.

      Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels.

    Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel stehen für eine Verwendung ab dem Jahr 2017 zur Verfügung und können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Die Bindung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Förderrichtlinie der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages."

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

    1. 1.

      Zuführungen in Höhe von 32 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014,

    2. 2.

      weitere Zuführungen in Höhe von 400 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014 für

      1. a)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1

        (60 000 000 Euro),

      2. b)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2

        (120 000 000 Euro),

      3. c)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3

        (60 000 000 Euro),

      4. d)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 4

        (30 000 000 Euro),

      5. e)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 5

        (55 000 000 Euro),

      6. f)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6

        (55 000 000 Euro),

      7. g)

        Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 7

        (20 000 000 Euro) und

    3. 3.

      Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans."