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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 17 HBG 2015/2016 - Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

      "§ 40 Kostenerhebung".

    2. b)

      Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe angefügt:

      "Anlage (zu § 40)".

  2. 2.

    § 40 wird wie folgt gefasst:

    "§ 40
    Kostenerhebung

    (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz die in der Anlage festgelegten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.

    (2) Kosten für Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Kontrollen oder Beratungen einfacher Art sowie die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.

    (3) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.

    (4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragteentschei det in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen finden § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,§ 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung."

  3. 3.

    Nach § 41 wird folgende Anlage angefügt:

    "Anlage

    (zu § 40)

    Folgende Kosten werden erhoben:

    1. 1.

      Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten

      1. a)

        bei Kontrollen ohne besondere Prüfintensität

        40 Euro

      2. b)

        bei örtlichen Kontrollen oder solchen mit besonderer Prüfintensität

        60 Euro

    2. 2.

      Heranziehung zur Erteilung datenschutzrechtlicher

      Auskünfte durch Verwaltungsakt

      150 bis 1 500 Euro

    3. 3.

      Anordnungen nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes

      150 bis 1 500 Euro

    4. 4.

      Untersagungen nach § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes

      250 bis 2 500 Euro

    5. 5.

      Abberufungen nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes

      150 bis 1 500 Euro

    6. 6.

      Beratungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten

      50 Euro *)

    7. 7.

      Genehmigung der Datenübermittlung in Drittstaaten nach § 4c Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes

      1 500 bis 15 000 Euro

    8. 8.

      Prüfung von Verhaltensregeln nach § 38a des Bundesdatenschutzgesetzes

      1 000 bis 5 000 Euro

    9. 9.

      Bearbeitungen von Meldungen nach § 4d Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes

      1. a)

        Erstmeldung (je Verfahren)

        50 Euro

      2. b)

        Änderungs- oder Abmeldungen (je Verfahren)

        25 Euro

Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen."