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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 4 HBG 2015/2016 - Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

      "§ 19
      Inkrafttreten".

    2. b)

      Die Angabe zu § 20 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen" durch die Wörter "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Satz wird angefügt:

      "An der Fachhochschule ist ein Fortbildungszentrum zur ressortübergreifenden Fortbildung der Bediensteten der Staatsverwaltung eingerichtet."

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen 'Allgemeine Verwaltung', 'Gesundheit und Soziales', 'Justiz' sowie 'Finanz- und Steuerverwaltung' auszubilden."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes" durch die Wörter "ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Absatz 1" ersetzt.

    3. c)

      Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: "Das Fortbildungszentrum hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig Bedienstete der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. Ihm obliegt zusätzlich die Fortbildung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist. Das Fortbildungszentrum kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen."

    4. d)

      In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Soweit das Fortbildungszentrum Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, übt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aus."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  5. 5.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(SächsVwKG)" gestrichen und die Wörter "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65) und Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt."

  6. 6.

    § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden nach dem Wort "Fachhochschule" die Wörter "ohne Fortbildungszentrum" eingefügt.

    2. b)

      In Nummer 5 wird das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" ersetzt.

  8. 8.

    § 11 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)" durch die Wörter "Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung" und die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917)" durch die Wörter "Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" durch die Wörter "des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)" ersetzt.

  10. 10.

    In § 14 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben," durch die Wörter "der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

  11. 11.

    In § 16 Satz 2 wird das Wort "erfaßte" durch das Wort "erfasste" ersetzt.

  12. 12.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Wörter "eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder des gehobenen Justiz- und Justizvollzugsdienstes" durch die Wörter "die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 werden die Wörter "und Fachrichtungen" gestrichen.

  13. 13.

    In § 18 wird das Wort "Hochschulgesetz" durch das Wort "Hochschulfreiheitsgesetz" ersetzt.

  14. 14.

    § 20 wird § 19.