Art. 5 HBG 2015/2016 - Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2015/2016
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:15A
Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "beeinträchtigen" durch einen Punkt ersetzt.
- 2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
"(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln."
- 3.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "geben die Kennzeichnung der Pferde aus, nehmen das Aufkommen nach § 12 Abs. 3 ein und leiten dieses an den Freistaat Sachsen weiter" gestrichen.
- 4.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden."