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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 26 HBG 2015/2016 - Bekanntmachungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

(1) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Haushaltsordnung, des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - und des Sächsischen Förderfondsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes, des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes, der Sächsischen Gemeindeordnung, der Sächsischen Landkreisordnung und des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie des Sächsischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr sowie des Landesseilbahngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.