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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HBG 2015/2016 - Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

      "§ 14
      Personal- und Sachkosten".

    2. b)

      Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23 Übergangsvorschriften".

  2. 2.

    § 1 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Kindertagespflege wird gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Kindertagespflegeperson angeboten."

  3. 3.

    In § 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Kindertagespflegestelle" eingefügt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden vor dem Wort "bedarfsgerecht" die Wörter "und Kindertagespflege" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 3 wird aufgehoben.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Kindertageseinrichtung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden."

  5. 5.

    § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird nach dem Wort "eine" das Wort "vollbeschäftigte" eingefügt und die Angabe "6" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird nach dem Wort "eine" das Wort "vollbeschäftigte" eingefügt und die Angabe "13" wird durch die Angabe "12" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 4 wird nach dem Wort "eine" das Wort "vollbeschäftigte" und nach dem Wort "Fachkräfte" werden die Wörter "nach den Nummern 1 bis 3" eingefügt.

    2. b)

      Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: "Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden. § 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

    3. c)

      Im neuen Satz 4 werden die Wörter "die Nummern" durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt und vor der Angabe "Nummer 3" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

  6. 6.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 14 Personal- und Sachkosten".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Personal- und Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter "der Aufwendungsersatz der Kommune" durch die Wörter "die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      "(6) Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und Elternbeiträge. Über die Finanzierung schließen die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab. Die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird."

    5. e)

      In Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Betriebskosten" durch die Wörter "Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1" ersetzt.

  7. 7.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kindertageseinrichtung" die Wörter "oder Kindertagespflegestelle" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Wörter "Absatz 6 durch die Gemeinde" und das Wort "entsprechende" durch das Wort "altersentsprechende" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Kindertagespflegeperson" durch die Wörter "bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Betriebskosten nach § 14" durch die Wörter "Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erforderlichen Betriebskosten" durch die Wörter "Personal- und Sachkosten" ersetzt.

    3. c)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird."

  9. 9.

    In § 15 Absatz 2 Satz 1, §§ 16 und 17 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Betriebskosten" durch die Wörter "Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1" ersetzt.

  10. 10.

    In § 18 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe" 1 875 EUR" durch die Angabe "2 455 Euro" ersetzt.

  11. 11.

    In § 19 Satz 4 wird die Angabe "(SGB XII)" gestrichen, die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1124)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist" und die Angabe "SGB VIII" wird durch die Wörter "des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  12. 12.

    In § 2 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 5, § 14 Absatz 2 Satz 5, § 18 Absatz 3 Satz 2, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Absatz 5 sowie § 22 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Sport" gestrichen.

  13. 13.

    § 23 wird wie folgt gefasst:

    "§ 23
    Übergangsvorschriften

    (1) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Personalschlüssel bis zum 31. August 2017 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 6 Kinder und zwischen dem 1. September 2017unddem 31. August 2018 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5,5 Kinder beträgt.

    (2) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Personalschlüssel bis zum 31. August 2015 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 13 Kinder und zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12,5 Kinder beträgt.

    (3) § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet bis zum 31. August 2017 keine Anwendung.

    (4) § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 2 085 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 2 165 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 2 295 Euro beläuft."