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  • ab 09.05.2015 (aktuelle Fassung)

Art. 18 HBG 2015/2016 - Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)
Amtliche Abkürzung
HBG 2015/2016
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:15A

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2.7 April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)".

  2. 2.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 11 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 12 bis 22 werden die Nummern 11 bis 21.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "allein" gestrichen.

  3. 3.

    In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "§ 28 Absatz 4 ist anzuwenden."

  4. 4.

    § 73 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Wörter "sowie den Beigeordneten" durch die Wörter "den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Wörter "in öffentlicher Sitzung" durch die Wörter "oder ein beschließender Ausschuss" ersetzt.

  5. 5.

    § 88a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

      "Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht. Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Aufgabenträger gilt § 308 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass eine einheitliche Bewertung nicht erforderlich ist."

    2. b)

      Folgender Satz wird angefügt:

      "Auf die Zuordnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden."

  6. 6.

    § 94a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      "(5) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  7. 7.

    § 98 Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

  8. 8.

    § 131 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    "(5) Die Vorschrift des § 88a ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden."