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§ 15 HmbJagdGJagdhaftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 1.000.000,- Deutsche Mark für Personenschäden und 100.000,- Deutsche Mark für Sachschäden gewährt.

(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.