§ 15 HmbJagdGJagdhaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 1.000.000,- Deutsche Mark für Personenschäden und 100.000,- Deutsche Mark für Sachschäden gewährt.
(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.