§ 6 LBWG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766 1
(1) Organe der Landesbank sind die Gewährträgerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Vertreter der Gewährträger in der Gewährträgerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Erleiden sie einen Dienstunfall, haben sie dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(3) Die Vertreter der Gewährträger in der Gewährträgerversammlung und die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung.