Anlage 1.6.2.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1)

Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
6203 Verfahrensgebühr 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
108,00 EUR
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
216,00 EUR
Zweiter Rechtszug
6207 Verfahrensgebühr 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
108,00 EUR
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208

216,00 EUR
Dritter Rechtszug
6211 Verfahrensgebühr 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
114,00 EUR
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
228,00 EUR
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 60,00 bis 930,00 EUR 396,00 EUR

(1) Red. Anm.:

Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.