Anlage 1.6.2.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Erster Rechtszug | ||||
Vorbemerkung 6.2.3: | ||||
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. | ||||
6203 | Verfahrensgebühr | 50,00 bis 320,00 € | 148,00 € | |
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 80,00 bis 560,00 € | 256,00 € | |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | 128,00 € | ||
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | 256,00 € | ||
Zweiter Rechtszug | ||||
6207 | Verfahrensgebühr | 80,00 bis 560,00 € | 256,00 € | |
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 80,00 bis 560,00 € | 256,00 € | |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 128,00 € | ||
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 256,00 € | ||
Dritter Rechtszug | ||||
6211 | Verfahrensgebühr | 120,00 bis 1.110,00 € | 492,00 € | |
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 120,00 bis 550,00 € | 268,00 € | |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 134,00 € | ||
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 268,00 € | ||
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision | 70,00 bis 1.110 € | 472,00 € | |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. |