Anlage 1.6.2.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
6203Verfahrensgebühr50,00 bis 320,00 €148,00 €
6204Terminsgebühr je Verhandlungstag80,00 bis 560,00 €256,00 €
6205Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
128,00 €
6206Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204
256,00 €
Zweiter Rechtszug
6207Verfahrensgebühr80,00 bis 560,00 €256,00 €
6208Terminsgebühr je Verhandlungstag80,00 bis 560,00 €256,00 €
6209Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
128,00 €
6210Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208
256,00 €
Dritter Rechtszug
6211Verfahrensgebühr120,00 bis 1.110,00 €492,00 €
6212Terminsgebühr je Verhandlungstag120,00 bis 550,00 €268,00 €
6213Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
134,00 €
6214Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212
268,00 €
6215Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision70,00 bis 1.110 €472,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.