Anlage 1.2.2 RVG - Abschnitt 2
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
2200 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2202 nichts anderes bestimmt ist | 0,5 bis 1,0 |
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Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2201 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2200 beträgt | 1,3 |
2202 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind | 10,00 bis 260,00 EUR |
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | ||
2203 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2202 beträgt | 40,00 bis 400,00 EUR |
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.