§ 7 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) übermitteln die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | |||
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1. | Familienname | 0101 bis 0102, | |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 0303, | |
3. | Vornamen | 0301, 0302, | |
4. | Doktorgrad | 0401, | |
5. | Geburtsdatum | 0601, | |
6. | derzeitige und frühere Anschriften | 1200 bis 1213a, | |
7. | Tag des Ein- und Auszugs, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen | 1301, 1306, 1308, 1309, | |
8. | Familienstand | 1401, | |
9. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und | |
10. | Sterbedatum | 1901. |
(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur verarbeiten, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.
(4) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.