§ 5 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.
(2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Geburtsdatum | 0601, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | derzeitige Anschriften | 1200 bis 1213a, |
7. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306, |
8. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
9. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und |
10. | Sterbedatum | 1901. |