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§ 5 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.

(2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige Anschriften1200 bis 1213a,
7.Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801,
9.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801a und
10.Sterbedatum1901.