§ 4 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.
(2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Geschlecht | 0701 |
5. | derzeitige Anschrift | 1200 bis 1213a. |
6. | Tag der Geburt bei Altersjubiläen | 0601, |
7. | Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen | 1401, 1402, |
8. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
9. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und |
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:
- 1.
von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und
- 2.
von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.
(4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.