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§ 4 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.

(2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geschlecht0701
5.derzeitige Anschrift1200 bis 1213a.
6.Tag der Geburt bei Altersjubiläen0601,
7.Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen1401, 1402,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801,
9.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801a und

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt:

  1. 1.

    von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und

  2. 2.

    von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.

(4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden.