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§ 10e MeldDÜV NRW - Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad 0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige Anschriften gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und
7.Einzugsdatum 1301,

(2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern) der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung.

(3) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.