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§ 7 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) übermitteln die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0203, 0303,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum0601,
6.derzeitige und frühere Anschriften1200 bis 1213a,
7.Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306,
8.Familienstand1401,
9.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801a und
10.Sterbetag1901.

(2) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur verarbeiten, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.

(3) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.