§ 9 MeldDÜV NRW - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Im Fall von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall oder Änderung der Kirchenzugehörigkeit übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 0303, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensnamen, Künstlernamen | 0501, 0502, |
6. | Geburtsdatum und -ort und bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
7. | Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a, 1801, 1801a, |
8. | Geschlecht | 0701, |
9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
10. | rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1101, 1104, |
11. | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat | 1200 bis 1213a, 1232, 1233, |
12. | Einzugsdatum und Auszugsdatum | 1301,1306, |
13. | Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebensgemeinschaft führend oder nicht; bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft | 1401, 1402, 1408, 1409, |
14. | Zahl der minderjährigen Kinder | |
15. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
16. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und |
17. | Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat | 1901, 1904, 1905. |
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
---|---|---|
1. | Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0102, 0301, 0302, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 0303, |
3. | Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
4. | Geschlecht | 0701, |
5. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
6. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1101, 1104, |
7. | derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift | 1200 bis 1213a, |
8. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
9. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und |
10. | Sterbedatum | 1901. |
Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Familienangehörigen im Sinne des § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung widersprochen haben. Ein Widerspruch ist jedoch nicht wirksam, wenn die Übermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.
(3) Für die Bestandsdatenlieferung nach § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Meldebehörde den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den geänderten auch alle weiteren der dort aufgeführten Daten.
(5) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
(6) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln die Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person und in Fällen, in denen das Melderegister wegen fehlender oder falscher Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern zu berichtigen oder zu ergänzen ist, über die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person an die zuständige Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung wie folgt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Eintrittsdatum in die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft | 1102, |
2. | Austrittsdatum aus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1103 und |
3. | Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1104. |
Die Meldebehörden nehmen diese Daten entgegen.