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§ 3 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten, und zwar:

  1. 1.

    an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden,

  2. 2.

    an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

  3. 3.

    an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.

(2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten.

(3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603,
4.Geschlecht0701,
5.Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren 0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige Anschriften1200 bis 1213a,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801,
9.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801 und
10.Sterbedatum1901.