Anlage 1 MeldDÜV NRW
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Datenblätter des Landesteils Nordrhein-Westfalen
7501 | Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner |
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7502 | Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in |
7503 | Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten |
7504 | Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind |
7571 | Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung |
7581 | Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt |
7591 | Zeiten im Reichsarbeitsdienst |
7601 | Zeiten in der Wehrmacht |
7611 | Zeiten in der Kriegsgefangenschaft |
7631 | Übermittlungssperren |
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7501
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner
Bezug zum Bundesmeldegesetz: | § 4 Absatz 1 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 12 | variabel | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner angegeben werden. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7502
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in
Bezug zum Bundesmeldegesetz: | § 4 Absatz 1 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 12 | variabel | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in angegeben werden. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7503
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten
Bezug zum Bundesmeldegesetz: | § 4 Absatz 1 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 12 | variabel | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten angegeben werden. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7504
Feldbezeichnung
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind
Bezug zum Bundesmeldegesetz: | § 4 Absatz 1 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 12 | variabel | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind angegeben werden. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7571
Feldbezeichnung
Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung
Bezug zum Meldegesetz NRW: | § 2 Absatz 1 Nr.2 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 1 | fest | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist eine "1" anzugeben, wenn die Einwohnerin / der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, wohnt. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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1 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7581
Feldbezeichnung
Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt
Bezug zum Meldegesetz NRW: | § 2 Absatz 1 Nr.1 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 1 | fest | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist eine "1" anzugeben, wenn für die Einwohnerin / den Einwohner nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt wurde. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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1 |
Darstellungsform
Schlüssel
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7591
Feldbezeichnung
Zeiten im Reichsarbeitsdienst
Bezug zum Meldegesetz NRW: | § 2 Absatz 1 Nr.3 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 21 | fest | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende des Reichsarbeitsdienstes, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 | Bindestrich -, Punkt. |
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7601
Feldbezeichnung
Zeiten in der Wehrmacht
Bezug zum Meldegesetz NRW: | § 2 Absatz 1 Nr. 3 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 21 | fest | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende der Zeiten in der Wehrmacht, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 | Bindestrich -, Punkt. |
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7611
Feldbezeichnung
Zeiten in der Kriegsgefangenschaft
Bezug zum Meldegesetz NRW: | § 2 Absatz 1 Nr. 3 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 21 | fest | Häufigkeit des Feldes | einfach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Angaben über Beginn und Ende der Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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0 bis 9 | Bindestrich -, Punkt. |
Darstellungsform
Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.
Datensatz für das Meldewesen |
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Landesteil Nordrhein-Westfalen
Stand: 1. November 2015
Blatt 7631
Feldbezeichnung
Übermittlungssperren
Bezug zum Bundesmeldegesetz: | § 50 Absatz 5 | Datum: X | Hinweis |
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Länge des Feldes in Normalform | 1 | fest | Häufigkeit des Feldes | max. 10-fach |
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Beschreibung des Feldinhaltes
Es ist der Grund für die Übermittlungssperre anzugeben. In Betracht kommen nachstehende Fälle, für die folgender Schlüssel zu verwenden ist: 5 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 6 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes |
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Zulässige numerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" | Zulässige alphanumerische Zeichen nach den "Allgemeinen Vorbemerkungen" |
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5 und 6 |
Darstellungsform
Schlüssel