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§ 6 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.frühere Namen0201 bis 0204, 0303,
4.Geburtsdatum und -ort0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige und frühere Anschriften1200 bis 1233,
8.Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306,
9.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes1801,
10.bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801a und
11.Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat1901, 1904, 1905.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.