§ 6a UAG - Einberufung der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, durch deren Sprecher im Ausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder werden zu allen Sitzungen eingeladen. Sie können an allen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Das Rederecht, das Stimmrecht sowie ein Fragerecht bei der Beweisaufnahme besitzt der Stellvertreter nur, wenn er ein abwesendes Mitglied vertritt.