§ 6a UAusschG - Einberufung der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
- Amtliche Abkürzung
- UAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen durch deren Sprecher im Ausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.