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  • ab 04.03.1976 (aktuelle Fassung)

§ 3 UAG - Gegenstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluss über die Einsetzung genau festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht geändert werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.