§ 1 UAG - Aufgabe und Zulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung überweist der Landtag den Antrag auf Einsetzung zur gutachtlichen Äußerung an den nur Rechtsfragen zuständigen Ausschuss. Der Ausschuss hat diese Äußerung unverzüglich abzugeben.
(4) Ruft eine Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, den Verfassungsgerichtshof an, weil sie den Einsetzungsantrag für verfassungswidrig hält, sind die Untersuchungen im gesamten Umfang der Einsetzung zulässig, bis der Verfassungsgerichtshof eine andere Entscheidung trifft.