§ 6 UAG - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muss. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen.