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  • ab 04.03.1976 (aktuelle Fassung)

§ 20 UAG - Ersuchen um Rechtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen (§ 13 Abs. 5) ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

(2) Dem Ersuchen ist der Beweisbeschluss und der Untersuchungsauftrag beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Der Ausschuss gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3) Über die Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.