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  • ab 04.03.1976 (aktuelle Fassung)

§ 18 UAG - Vereidigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.