§ 19 UAG - Rechtsstellung des Betroffenen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Betroffene können sein
- 1.Mitglieder der Regierung im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Ministeranklage;
- 2.Mitglieder des Landtags im Falle einer Untersuchung, die ihre Belastung oder Entlastung zum Ziele hat;
- 3.Richter im Falle einer Untersuchung zur Vorbereitung einer Richteranklage;
- 4.alle weiteren Personen, über die der Untersuchungsausschuss im Bericht eine Äußerung abgeben will, ob eine persönliche Verfehlung vorliegt.
(2) Die Rechtsstellung als Betroffener entsteht mit ihrer Feststellung. Die Feststellung trifft der Untersuchungsausschuss entweder auf Antrag eines Mitglieds oder einer Person, die geltend macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. Der Untersuchungsausschuss hat den Betroffenen unverzüglich über seine Entscheidung und deren Gründe zu unterrichten.
(3) Die Rechtsstellung als Betroffener schließt die folgenden Rechte ein:
- 1.
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, vor der nachfolgenden Beweisaufnahme eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben.
- 2.
Der Betroffene hat das Recht zur Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Ein Frage- oder Beweisantragsrecht steht ihm nicht zu.
- 3.
Der Betroffene hat das Recht, die sächlichen Beweismittel einzusehen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren oder sind. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Einsicht in die beigezogenen sächlichen Beweismittel besteht nicht.
- 4.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses als Anlage anzufügen.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Für den Inhalt der Ladung sowie für die Folgen des Ausbleibens gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) Der Betroffene ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Er hat die Aussageverweigerungsrechte nach § 17. Darüber hinaus kann er die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn oder einen seiner Angehörigen dem Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würde. Über dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. Der Betroffene hat die sein Aussageverweigerungsrecht rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
(6) Der Betroffene kann sich eines Beistandes bedienen.
(7) Der Betroffene und der Beistand können von den nicht öffentlichen Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen, sobald er wieder vorgelassen ist, über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen.
(8) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener, so bleiben alle vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Der Betroffene ist über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Der Pflicht zur Unterrichtung kann genügt werden, indem Ablichtungen der stenografischen Protokolle über die Beweisaufnahmen zugänglich gemacht werden. Vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme ist dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.