§ 13a UAG - Richterliche Durchsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Beschlagnahmte oder sonst sichergestellte sächliche Beweismittel sind nur in dem Umfang dem Untersuchungsausschuss zugänglich zu machen, in dem sie Informationen enthalten, die zum Untersuchungsgegenstand gehören, und keinen streng persönlichen Charakter haben. Beweismittel werden im Hinblick darauf zunächst durch den zuständigen Strafrichter (§ 16 Absatz 6) durchgesehen, sofern die Betroffenen die Beweiserhebung nicht genehmigen oder aufgrund der Umstände eine solche Sichtung nicht erforderlich ist. Die Teile, die nicht der Beweisaufnahme unterliegen, sind, soweit sie aussonderbar sind, der Person, die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben; ist dies nicht möglich, sind sie gegen eine weitere Verwendung zu sichern beziehungsweise zu sperren.
(2) Durch öffentliche Stellen vorzulegende sächliche Beweismittel werden entsprechend Absatz 1 durch den zuständigen Strafrichter durchgesehen, wenn die zur Vorlage verpflichtete Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Durchsicht nicht selbst vornehmen kann.
(3) Vor der richterlichen Entscheidung oder der Genehmigung aller Betroffenen dürfen die Beweismittel nicht durch den Untersuchungsausschuss erhoben oder verwendet werden.
(4) Die weiteren Vorschriften zum Daten- und Geheimschutz bleiben unberührt.