§ 13 UAG - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Unterzeichnern eines Minderheitsantrags (§ 2 Abs. 3 Satz 1) oder von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, durch deren Sprecher im Ausschuss beantragt werden. Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist oder wenn der Antrag zum Zweck der Verschleppung des Untersuchungsverfahrens gestellt ist. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn der Ausschuss die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Untersuchungsausschusses zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gilt auch für alle herbeigeschafften Beweismittel.
(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuss übertragen. Dem Unterausschuss muss, falls der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuss finden die für den Untersuchungsausschuss geltenden Vorschriften Anwendung.
(5) Der Untersuchungsausschuss kann die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(6) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(7) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.