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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 68 SächsBesG - Anwärterbezüge

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

  1. 1.

    der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,

  2. 2.

    die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,

  3. 3.

    die vermögenswirksamen Leistungen sowie

  4. 4.

    die Inflationsausgleichszahlungen.

§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.