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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 39 SächsBesG - Grundlage des Familienzuschlags

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.