§ 72 SächsBesG - Anrechnungsregelung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(1) Bestehen Entgeltansprüche für andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden sie auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit ihre Summe die Anwärterbezüge übersteigt. Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche für in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(2) Wird gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, gilt § 12 entsprechend.