§ 14 SächsWprG - Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
Ergeben sich Zweifel, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1) die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser oder dieses Abgeordneten einlegen. Der Einspruch ist einzulegen, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.