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§ 12 SächsWprG - Vorlage an den Landtag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

(1) Der Beschluss ist als Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. Die Beschlussempfehlung ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung zu setzen. Bei der Beratung kann der der Beschlussempfehlung beigegebene Bericht durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.

(2) Ist der Einspruch wegen offensichtlicher Versäumung der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4) unzulässig, wird die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages den Mitgliedern des Landtages mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages gesetzt.