§ 1 SächsWprG - Wahlanfechtung und Anfechtungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
(1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Sächsischen Landtag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen der Landtag. Die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung können im Wahlprüfungsverfahren nicht nachgeprüft werden.
(2) Wahlen zum Sächsischen Landtag sind im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
- a)
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag oder der Landeswahlordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
- b)
fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
- c)
Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Dritte sich bei der Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder 240 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die Folgerungen festzustellen, die sich daraus ergeben.