§ 14 SächsWprG - Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 1) der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muss dies tun, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.