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§ 14 SächsWprG - Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 1) der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muss dies tun, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.