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§ 9 SächsWprG - Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.