Versionsverlauf


§ 16 SächsWprG - Wirkung der Entscheidung des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

(1) Stellt der Landtag im Wahlprüfungsverfahren den Verlust eines Abgeordnetenmandats fest, so behält die oder der Abgeordnete ihre oder seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.

(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtages eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.