§ 3 SächsWprG - Wahlprüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretenden und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Der Wahlprüfungsausschuss wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.