§ 5 SächsWprG - Vorprüfung des Einspruchs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Er klärt den Sachverhalt soweit auf, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.
(3) Im Rahmen seiner Prüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.
(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Zu der anstehenden Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen sind der Wahlprüfungsausschuss und die Beteiligten nach § 7 Absatz 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.