Versionsverlauf


§ 11 SächsWprG - Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.