§ 11 SächsWprG - Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlprüfungsgesetz - SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.