§ 132 GO LTLandtagsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.
(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung; er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.