§ 132 VorlGO LT - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Treten während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet der Präsident.

(2) Wird von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Einspruch gegen die Entscheidung erhoben, beschließt nach Prüfung durch den Rechtsausschuss der Landtag.