§ 68 GO LT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
- 1.
Überweisung an einen Ausschuss,
- 2.
Abkürzung der Fristen,
- 3.
Tagesordnung,
- 4.
Unterbrechung der Sitzung,
- 5.
Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
- 6.
Teilung des Abstimmungsgegenstandes.