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  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 68 GO LT - Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.

    Überweisung an einen Ausschuss,

  2. 2.

    Abkürzung der Fristen,

  3. 3.

    Tagesordnung,

  4. 4.

    Unterbrechung der Sitzung,

  5. 5.

    Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

  6. 6.

    Teilung des Abstimmungsgegenstandes.